- Kaufscheinhandel
- Warenabsatz an ⇡ Letztverbraucher mittels ⇡ Kaufscheinen, die Ausweisfunktion haben und zum vermeintlich verbilligten ein-, mehrmaligen oder dauernden Einkauf legitimieren (z.B. Einkaufsausweise von Herstellern und Großhändlern; keine Kaufscheine: Mitgliedsausweise von Buchgesellschaften, Tank- und Kreditkarten da keine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit eröffnend; zur Toleranzgrenze bei privater Bedarfsdeckung durch Gewerbetreibende vgl. ⇡ Herstellerwerbung. Ausgabe von Kaufscheinen (auch durch Kaufscheinmittler) ist ebenso verboten wie die Abgabe von Waren auf Kaufschein. Ausgenommen sind einmalige Berechtigungen, die nach dem Verkauf eingezogen oder sonst ungültig gemacht werden, einzeln auf einen bereits geäußerten Kaufwunsch des Erwerbers ausgestellt werden, seinen Namen, die gewünschte Ware (Warengattung) und den/die Lieferanten enthalten. Unzulässig sind bes. Dauerausweise, Einzug verbrauchter Kaufscheine unter Hingabe neuer, Blankoscheine, unaufgeforderte Zusendung von Kaufscheinen. Werbung für verbotenen K. ist ⇡ unlauterer Wettbewerb. Das UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) seiht kein allgemeines Verbot des Kaufscheinhandels im Sinn von § 6b UWG a.F. vor.
Lexikon der Economics. 2013.